Der Landtag ist das oberste Verfassungsorgan des Landes, denn es besteht aus denen vom Volk gewählten Volksvertretern, den Abgeordneten. Im Landtag werden Landesgesetze beschlossen, die Landesregierung gewählt und kontrolliert.
Neben dem Gesetzgebungs-, Wahl- und Kontrollorgan ist der Landtag auch Repräsentationsorgan und Transformationsorgan, da hier die unterschiedlichen Auffassungen der Bürger*innen in Entscheidungen umgesetzt werden.
Außerdem bildet der Landtag Ausschüsse, beschließt das jährliche Budget- und Haushaltsrecht, kann Untersuchungsausschüsse einberufen und ihm allein obliegt das Auflösungsrecht.
Das Landtagsplenum, bestehend aus allen Landtagsabgeordneten, kommt in der Regel einmal im Monat für eine drei bis vier tägige Beratung im Plenarsaal zusammen. Diese Beratungen sind öffentlich. Die Arbeitsweise des Plenums wird von Reden und Gegenreden der Abgeordneten bestimmt, auf die in der Regel eine Abstimmung der Abgeordneten folgt. Diese Debatten dienen weniger dazu die politischen Gegner umzustimmen als dazu die Entscheidungsprozesse des Landtages für die Bürger*innen transparenter zu machen.
Da das Plenum als Ganzes sich nicht selbst mit allen Einzelheiten von Anträgen befassen kann werden Fachausschüsse zu bestimmten Sachgebieten gebildet. Hier werden Gesetzesentwürfe, Anträge und ähnliches behandelt, die das Plenum an sie übermittelt. Die Fachausschüsse bereiten die Beratungen des Plenums inhaltlich vor und geben eine Beschlussempfehlung ab. Ausschüssen ist es des Weiteren möglich externe Sachverständige, Interessenvertreter, Berater und Gutachten mit einzubeziehen um komplizierte Sachverhalte aus verschiedenen Perspektiven zu beleuchten. Ständige Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich. Derzeit bestehen 11 ständige Ausschüsse, die je nach Bedeutung aus fünf bis 15 Mitgliedern der Fraktionen die als jeweilige Spezialisten auf dem Fachgebiet gelten. Die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt die Mehrheitsverhältnisse des Landtages wieder.
Die Abgeordneten können auf Gesetzgebung und Politik vor allem durch Anträge einwirken. Mit ihnen wird die Landesregierung aufgefordert, dem Parlament über bestimmte im Antrag genannte Ereignisse oder Politikbereiche zu berichten oder einen Gesetzentwurf zur Regelung bestimmter Dinge vorzulegen. Anträge können ohne Aussprache einem Ausschuss überwiesen werden.
Entschließungsantrag: Entschließungsanträge sind selbstständige Anträge, mit denen der Landtag um eine Entschließung gebeten wird. Sie können von der Landesregierung, von einer Fraktion oder von mindestens zehn Mitgliedern des Landtages eingebracht werden. In Entschließungen bringt der Landtag seine Auffassung zu politischen Fragen zum Ausdruck und/oder fordert die Landessregierung zu einem bestimmten Verhalten auf. Rechtsverbindlich sind sie nicht.
Änderungsanträge: Änderungsanträge können eingebracht werden wenn ein Antrag in zweiter Beratung im Plenum ist.
Änderungsvorschläge: Änderungsvorschläge sind Initiativen einzelner Abgeordneter und können jederzeit von ihnen im Ausschuss eingebracht werden.