Kleine Anfrage:Cannabishaltige Arzneimittel zur Behandlung schwerer Erkrankungen – Welche Probleme gibt es in Niedersachsen?

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsrechtlicher Vorschriften am 10. März 2017 können Ärztinnen und Ärzte für Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen cannabishaltige Arzneimittel verordnen. Für GKV-Versicherte besteht nach § 31 Abs. 6 SGB V ein gesetzlicher Anspruch, sofern die Voraussetzungen für eine Behandlung mit cannabishaltigen Arzneimitteln vorliegen. Gleichzeitig steht die Verordnung in begründeten Ausnahmefällen unter Genehmigungsvorbehalt der gesetzlichen Krankenkassen. Cannabishaltige Arzneimittel können grundsätzlich von allen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten verordnet werden.

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