Gesetz Zum Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtraucher

 

§ 1

Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist der Schutz vor den Gefahren des Rauchens, insbesondere vor den Folgen des Passivrauchens. Ziel ist es auch, den Tabakkonsum dauerhaft zu verringern und insbesondere Kinder, Jugendliche und Heranwachsende vor dem Erstkonsum zu bewahren.

§ 2

Rauchverbot

(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verboten in

1. öffentlichen Einrichtungen im Sinne des §Â 3 Nr. 1,

2. Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 3 Nr. 2,

3. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne des §Â 3 Nr. 3,

4. Sporteinrichtungen im Sinne des §Â 3 Nr. 4,

5. Kultureinrichtungen im Sinne des §Â 3 Nr. 5,

6. Gaststätten im Sinne des §Â 3 Nr. 6,

7. Einrichtungen der Pflege im Sinne des § 3 Nr.

8. Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 3 Nr.

8.Transportmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und Dienstkraftfahrzeugen der öffentlichen Verwaltung im Sinne des §Â 3 Nr. 7.

(2) Das Rauchverbot gemäß Absatz 1 gilt in Gebäuden, sonstigen vollständig umschlossenen Räumen und Transportmitteln.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2,7 und 8 in Verbindung mit Absatz 2 müssen in Gesundheitseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe Ausnahmen für Personen zugelassen werden, wenn die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht oder die Privatsphäre des Wohnraums der Betroffenen berührt ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2 erstreckt sich das Rauchverbot, mit Ausnahme von Hochschulen, auf das gesamte öffentliche Gelände.

(5) Abweichend von Absatz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Absatz 2 können in den Gaststätten abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass

1. eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht,

2. die in Satz 1 genannten Räume ausdrücklich als Räume, in denen geraucht werden darf, gekennzeichnet sind und

3. in diesen Räumen nicht bewirtet wird.

§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. öffentliche Einrichtungen

a) Landesbehörden und Behörden der kommunalen Gebietskörperschaften,

b) Landtag sowie

c) Gerichte und andere Organe der Rechtspflege mit Ausnahme der Justizvollzugsanstalten und vergleichbarer Einrichtungen;

2. Gesundheitseinrichtungen

Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach §Â 107 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung – vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3439), in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig von ihrer Trägerschaft;

3. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen

a) Hochschulen, unabhängig von ihrer Trägerschaft,

b) Schulen, unabhängig von ihrer Trägerschaft,

c) Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie

d) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I 3134) in der jeweils geltenden Fassung;

e) öffentliche Anlagen im Freien mit Spielgeräten für Kleinkinder und Kinder;

4. Sporteinrichtungen

a) Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räume, in denen Sport ausgeübt wird, unabhängig von ihrer Trägerschaft, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind,

5. Kultureinrichtungen

Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte und Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;

6. Gaststätten

Einrichtungen, in denen Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, Cafés, Diskotheken und Vereinslokale;

7. Einrichtungen der Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XI

8. Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII

9. Transportmittel des öffentlichen Personennahverkehrs und Dienstkraftfahrzeuge der öffentlichen Verwaltung

a) Transportmittel, die die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen leisten und die jede oder jeder nach ihrer Zweckbestimmung nutzen kann,

b) Kraftfahrzeuge, die im Dienstgebrauch der öffentlichen Verwaltung stehen.

§ 4

Hinweispflichten

An den Orten, für die nach §Â 2 ein Rauchverbot besteht, ist dies deutlich sichtbar kenntlich zu machen.

§ 5

Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbotes

(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach §Â 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach §Â 4 ist im Rahmen ihrer Befugnisse

1. die Person, die die Sporteinrichtung oder den Spielplatz im Sinne des §Â 2 Abs. 1 Nr. 4 unterhält,

2. die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte im Sinne von §Â 2 Abs. 1 Nr. 6,

3. in allen übrigen Fällen, die Leitung der jeweiligen Einrichtung im Sinne des §Â 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9.

(2) Soweit der oder dem nach Absatz 1 Verantwortlichen ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, hat sie oder er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen §Â 2 in einem Rauchverbotsbereich raucht oder

2. entgegen seiner Verpflichtung nach §Â 5 Abs. 2 keine Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern, oder

3. einer Hinweispflicht nach §Â 4 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße von bis zu 200 EUR,

2. im Fall von Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße von bis zu 5000 EUR geahndet werden.

(3) Die Landesregierung bestimmt die zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverordnung.

§ 7

Evaluierung

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt eine unabhängige Evaluierung. Die Ergebnisse der Evaluierung werden dem Landtag vorgelegt.

§ 8

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ”¦ [einsetzen: drei Monate nach dem Tag seiner Verkündung] in Kraft.

§ 9

Schlussbestimmungen

(1) Der Beschluss des Landesministeriums vom 26.3.1991 über den Schutz der nicht rauchenden Bediensteten in Diensträumen wird aufgehoben.

(2) Weitere Rauchverbote in anderen Vorschriften oder aufgrund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.

Begründung

A: Allgemeiner Teil

1.Vorbemerkung

Die von der Regierungskoalition im Bundestag zunächst geplante Gesetzesinitiative für einen Schutz vor Passivrauchen ist aufgrund der Bedenken des Bundesjustiz- und des Bundesinnenministeriums bezüglich der Verfassungskonformität gescheitert. Seitens der Bundesregierung wurde auf die Bundesländer als zuständige Instanzen für gesetzliche Regelungen beim Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern und der besseren Prävention vor dem Rauchen verwiesen. Der Gesetzentwurf sieht nun die Umsetzung in den Bereichen vor, die landesrechtlich geregelt werden können.

Der Zigarettenkonsum stellt in Deutschland das bedeutendste einzelne Gesundheitsrisiko für Atemwegs-, Herz-Kreislauf- und Krebserkrankungen dar. Raucherinnen und Raucher sterben durchschnittlich etwa 15 Jahre früher als Menschen, die nicht rauchen. Nach Angaben der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen sterben in Deutschland jährlich rund 110.000 bis 140.000 Menschen an den Folgen tabakkonsumbedingter Erkrankungen. Rund 3.300 Nichtraucherinnen und Nichtraucher sterben jährlich in Deutschland an den Folgen des Passivrauchens. 22 Prozent aller Sterbefälle bei Männern und fünf Prozent der Sterbefälle bei Frauen werden auf das Rauchen zurückgeführt. Somit werden weit mehr Menschen durch die Auswirkungen des Tabakgenusses getötet als durch Alkohol, Aids, Heroin und Unfälle im Straßenverkehr. Vorsichtige Schätzungen über die Folgekosten des Rauchens etwa durch ambulante und stationäre medizinische Behandlung, Arzneimittel, eingeschränkte Produktivität sowie Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit belaufen sich auf rund 17 Mrd. Euro jährlich.

Die Gesundheit der Menschen, die nicht rauchen, wird durch Passivrauchen erheblich gefährdet und beeinträchtigt, da beim Passivrauchen die gleichen Schäden wie beim Aktivrauchen auftreten können. Deshalb wird Passivrauchen seit Jahren von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als eindeutig krebserzeugend eingestuft. Laut der Publikation "Passivrauchen - ein unterschätztes Gesundheitsrisiko" der Deutschen Krebsforschungsgesellschaft aus dem Jahr 2005 liegen die Werte von Feinstaubmessungen durch Tabakkonsum um ein Vielfaches über den Werten, die in tabakrauchfreien Innenräumen und in der Außenluft zu messen sind. Dabei reichen in einem Experiment drei glimmende Zigaretten in einer Garage von 60 qm aus, die europäischen Grenzwerte der Außenluftbelastung um etwa das Siebenfache zu übertreffen.

Auf diese gesundheitliche Gefährdung durch Passivrauchen wurde in Deutschland bislang nur unzureichend reagiert. Dies gilt u. a. für die Gastronomie wie auch für öffentliche Einrichtungen. Es besteht daher Handlungsbedarf in Richtung eines effektiveren Schutzes vor den Gefahren des Rauchens und des Passivrauchens in Niedersachsen. Die allgemeine Handlungsfreiheit der Rauchenden aus Artikel 2 Abs. 1 GG, findet dort ihre Grenzen, wo durch Rauchen eine Gefährdung anderer Menschen besteht und deren Recht auf körperliche Unversehrtheit berührt ist.

Vor allem im Interesse des Arbeitsschutzes müssen hier dringend Maßnahmen ergriffen werden. Während Privatpersonen gegebenenfalls Gaststätten meiden können oder einen der wenigen rauchfreien Betriebe besuchen können, ist dieses Beschäftigten im Gaststättengewerbe nicht möglich. Sie sind der durch Tabakrauch entstehenden gesundheitlichen Belastung zudem über wesentlich längere Zeiten ausgesetzt. Das Ausweisen von Raucher-/Nichtraucherzonen innerhalb eines Raumes reicht nicht aus, da durch die Luftzirkulation der Passivrauch auch in Nichtraucherzonen zieht und sich die Partikel des Tabakrauches an Wänden, Decken, Böden und Einrichtungsgegenständen ablagern und wieder in die Raumluft gelangen.

Rauchverbote in öffentlichen Einrichtungen dienen sowohl dem Schutz der Beschäftigten wie aller Bürgerinnen und Bürger. Bürgerinnen und Bürger sind regelmäßig rechtlich gezwungen, öffentliche Einrichtungen und Dienststellen zu besuchen. Der Schutz ihrer Gesundheit erfordert ein allgemeines Rauchverbot, damit sie die Einrichtungen ohne durch vermeidbaren Tabakrauch belästigt oder gefährdet zu werden, besuchen können.

Eine Reihe von EU-Ländern, allen voran Irland, haben mittlerweile konsequente gesetzliche Regelungen. Die Erfahrungen aus diesen Ländern zeigen, dass Rauchfreiheit in der Gastronomie und in öffentlichen Einrichtungen praktikabel ist und auf positive Resonanz in der Bevölkerung stößt. Auch in den USA ist das Rauchen in Restaurants, öffentlichen Einrichtungen und am Arbeitsplatz untersagt. Die Unternehmen im Gaststättengewerbe verzeichnen in diesen Ländern, anders als wiederholt behauptet, keine wirtschaftlichen Einbußen. Im Gegenteil erfreut sich das Ausgehen zunehmender Beliebtheit, vor allem bei Familien, die Kneipen und Lokalen gerade wegen der Belästigung durch Zigarettenrauch bislang fern geblieben sind.

2. Ziele und Wesentlicher Inhalt

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern zu verbessern und ihre Freiheit, sich möglichst ohne Gefährdung von Tabakrauch bewegen und aufhalten zu können. Zudem sollen Menschen, insbesondere Kinder und Jugendliche, davon abgehalten werden, mit dem Rauchen anzufangen. Ziel ist es auch, dass bei Raucherinnen und Rauchern lokale Rauchverbote zu vermindertem Tabakkonsum führen.

Der Gesetzentwurf sieht gesetzliche Regelungen vor, die lokale Rauchverbote betreffend Verwaltung, Bildung, Freizeit, Gesundheit, öffentlicher Nahverkehr und Gastronomie in Niedersachsen einrichten. Rauchverbote sind in Einrichtungen vorgesehen, bei denen Personen oftmals keine freie Wahl haben, ob sie sie besuchen bzw. keine Alternative haben, ob sie stattdessen eine rauchfreie besuchen. Zudem wird in Gaststätten, da in ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besonders dem Passivrauch ausgesetzt sind, ein Rauchverbot eingeführt. In Einrichtungen, die insbesondere von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden besucht werden, wie z. B. in Schulen, erstreckt sich das lokale Rauchverbot nicht nur auf die Gebäude, sondern auch auf den Außenbereich. Insbesondere in diesen Bereichen findet die Vorbildfunktion der dort tätigen Personen Berücksichtigung. Der Verstoß gegen Rauchverbote wird als eine Ordnungswidrigkeit geahndet.

3. Alternativen

Im Sinne des Gesetzentwurfs keine.

Besondere Begründung

Zu § 1Ziel des Gesetzes

Die ausdrückliche Erwähnung der Zielsetzung des Gesetzentwurfs dient der Auslegung bei der Anwendung des Gesetzes. Das Gesetz soll dem Gesundheitsschutz dienen. Es ist vor allem dem Schutz vor Passivrauchen gewidmet. Darüber hinaus zielt das Gesetz darauf ab, dazu beizutragen, das Rauchen insgesamt zu verringern und insbesondere Kinder, Jugendliche und Heranwachsende davor zu bewahren, mit dem Rauchen anzufangen – durch eine Vorbildfunktion der Beschäftigten in Einrichtungen, die vorwiegend von diesen Altersgruppen besucht werden.

Zu § 2 Rauchverbot

Zu § 2 Abs. 1

Absatz 1 regelt die Orte, an denen ein Rauchverbot besteht: öffentliche Einrichtungen, Gesundheitseinrichtungen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, Sporteinrichtungen und Spielplätze, Kultureinrichtungen, Gaststätten, Pflegeinrichtungen, Einrichtungen für behinderte Menschen, Transportmittel des öffentlichen Personennahverkehrs und Dienstwagen der öffentlichen Verwaltung.

Zu Absatz 1 Nr. 1

Ein Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen dient dem Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Besucherinnen und Besucher in den jeweiligen Einrichtungen. Besucherinnen und Besucher dieser Einrichtungen haben keine freie Wahl darüber, ob sie diese Einrichtungen besuchen. Ein Rauchverbot ist daher sinnvoll und angemessen.

Zu Absatz 1 Nr. 2

Ein Rauchverbot in Gesundheitseinrichtungen dient zum einen dem Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zum anderen halten sich dort Personengruppen zum Zwecke der Heilung einer Erkrankung auf – deren besonderer Schutz erfordert ein Rauchverbot.

Zu Absatz 1 Nr. 3

Ein Rauchverbot in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen dient dem Schutz der Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und dem Schutz derjenigen, die nicht rauchen und diese Einrichtungen, wie z. B. die Schülerinnen und Schüler, besuchen. Sie hat zudem hohe Vorbildfunktion für die nachwachsenden Generationen. Auf Kinderspielplätzen kommt der Umstand hinzu, dass diese oft durch alte Zigarettenfilter und –asche verdreckt werden und damit eine weitere Gesundheitsgefährdung insbesondere für Kleinkinder besteht.

Zu Absatz 1 Nr. 4

Sporteinrichtungen werden vornehmlich von Kindern und Jugendlichen besucht. Ein Rauchverbot entfaltet

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