Drucksache 16/5176:Gebührenpflicht nach dem Waffengesetz für Niedersachsen regeln!
Obwohl die Gebührentatbe stände zwischen den sogenannten Nordländern abgestimmt wurden, hat Niedersachsen noch keine Änderung auf den Weg gebracht und will möglicherweise auch keine Gebühren für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung nach § 4 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) und die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen aufnehmen.
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Gebührenpflicht nach dem Waffengesetz für Niedersachsen regeln!
Der Landtag wolle beschließen:
Gebühren nach dem Waffengesetz wurden bisher sowohl für den Bund als auch für die Länder in der Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) geregelt. Zwar unterliegt auch nach der Föderalismusreform das Waffenrecht immer noch der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes, allerdings regelt mit den Änderungen des Waffengesetzes und des Beschlussgesetzes in 2008 der Bund nur noch für den Bereich der Bundesverwaltung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Länder müssen eigene Kostenregelungen für diesen Bereich schaffen. Obwohl die Gebührentatbestände zwischen den sogenannten Nordländern abgestimmt wurden, hat Niedersachsen noch keine Änderung auf den Weg gebracht und will möglicherweise auch keine Gebühren für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung nach § 4 Abs. 3Waffengesetz (WaffG) und die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen aufnehmen.
Die Landesregierung wird aufgefordert,
1. zeitnah in die niedersächsische Allgemeine Gebührenordnung (AllGO) die mit den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein abgestimmten Gebührentatbestände im Sinne der Kostenverordnung zum Waffengesetz und des Waffengesetzes und zusätzlich
2. eine Gebühr für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG in kostendeckender Höhe sowie
3. eine Gebühr in kostendeckender Höhe für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort sowie für eine Nachkontrolle bei festgestellten Verstößen aufzunehmen.
Begründung
Eine Arbeitsgruppe der sogenannten Nordländer, bestehend aus den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die Kostentatbestände für die Gebühren nach dem Waffengesetz erarbeitet und bestimmt, um im norddeutschen Bereich
möglichst für gleiche Tatbestände jeweils gleiche Gebühren zu erheben. Das Land Bremen ist in zwei Punkten von der gemeinsamen Regelung abgewichen und hat in diesem Jahr zusätzlich Gebühren für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit (je nach Aufwand zwischen 25 und 75 Euro) und die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen (139 Euro und Nachprüfung 70 Euro) eingeführt. Bisher gibt es inNiedersachsen in der Allgemeinen Gebührenordnung keine Kostentatbestände für das Waffengesetz, obwohl hier eine Regelung zu schaffen ist. Offensichtlich will die Landesregierung auch in eine zu schaffende Ergänzung der Allgemeinen Gebührenordnung in Bezug auf die Gebühren des Waffengesetzes keine Gebühr für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG und keine Gebühr für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort aufnehmen. Dies obwohl der Umfang der Überprüfungsmaßnahmen durch die Waffenbehörden nach der Änderung des Waffengesetz im Jahr 2009 im erheblichen Umfang zugenommen hat, da auch Kontrollen unabhängig davon, ob begründete Zweifel an der sicheren Aufbewahrung bestehen, möglich sind.
Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung des Waffengesetzes im Jahr 2009 sind nach Mitteilung der Landesregierung in der Antwort zur Großen Anfrage (Drs. 16/4712) der Grünen „Wie viele Waffen gibt es in Niedersachsen? Wie sind die Ergebnisse nach den letzten Waffenrechtsänderungen?“ seit Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 von den niedersächsischen Waffenbehörden insgesamt 14 921 Kontrollen der Aufbewahrung von Waffen und Munition durchgeführt worden. Würde Niedersachsen die Kostentatbestände ebenfalls übernehmen, könnten den Waffenbehörden zusätzliche Einnahmen in Höhe von ca. 1 Mio. Euro zur Verfügung stehen.