Kleine Anfrage:Dürfen Einzelhändler Menschen, die von der Maskenpflicht befreit sind, den Zutritt verweigern?

Bei chronischen Erkrankungen, beispielsweise der Lungen- und Atemwege, aber auch bei psychischen Störungen und anderen gesundheitlichen Einschränkungen können sich Betroffene ein ärztliches Attest ausstellen lassen, das sie von der Maskenpflicht befreit. Im Einzelhandel und in öffentlichen Verkehrsmitteln kommt es aufgrund der Maskenbefreiung einzelner Personen teilweise zu Diskussionen und Streitigkeiten, bei denen Menschen u. a. des Geschäftes verwiesen wurden. So musste ein 34-jähriger Osnabrücker mit ärztlichem Attest laut Berichten der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 8. November 2020 einen Elektronikmarkt verlassen, da er keine Mund-Nase-Bedeckung trug. Das Attest des 34-Jährigen hat sich der Einzelhändler nicht zeigen lassen, ein Gesichtsvisier aus Plexiglas wurde ihm nicht angeboten, obwohl diese leihweise im Geschäft zur Verfügung stehen.

Im Bericht der NOZ heißt es weiter: „Petra Wontorra, Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung, berichtet von ‚vielen Menschen‘, denen der Zugang zu Geschäften oder öffentlichen Einrichtungen verwehrt werde, obwohl sie von der Maskenpflicht gesetzlich befreit seien. Sie erreichten ‚zunehmend Beschwerden‘ von Betroffenen, die Konflikte beim Friseur, im Bus oder beim Einkaufen erlebten.“

In einem weiteren Medienbericht der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 10. November berichtet die Antidiskriminierungsstelle der Stadt Osnabrück von „Beschwerden von maskenbefreiten Menschen, die Geschäfte verlassen oder sich in aufreibenden Diskussionen rechtfertigen mussten.“ Dabei verweist die Stelle darauf, dass Gewerbetreibende zwar von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und Kunden den Eintritt verwehren können, allerdings nur unter Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

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