Antrag: Niedersachsen geht aktiv gegen den Missstand ausbeuterischer Kinderarbeit vor
Die Landesregierung wird aufgefordert, sich in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich den weltweiten Bemühungen zur Eindämmung ausbeuterischer Kinderarbeit anzuschließen und entsprechende Schritte umzusetzen. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wie im öffentlichen Beschaffungswesen generell sind künftig Produkte und Vorprodukte, in die ausbeuterische Kinderarbeit eingeflossen ist, auszuschließen.
Im Einzelnen sind hierzu folgende Schritte umzusetzen:
- Die rechtlichen Grundlagen für die Vergabe öffentlicher Aufträge wie für die öffentliche Beschaffung generell sind auf Landesebene so zu ändern, dass Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Ausschreibung und Beschaffung ausgeschlossen werden können. Entsprechend ist dann in allen staatlichen Behörden die Vergabe- und die Beschaffungspraxis zu ändern. Ein Nachweis für den Ausschluss ausbeuterischer Kinderarbeit kann beispielsweise erbracht werden durch
a) eine anerkannte unabhängige Zertifizierung, die bestätigt, dass das Produkt nicht mittels ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt und/oder bearbeitet wurde,
oder
b) durch die verbindliche Zusage eines Unternehmens, dass das Produkt nicht mittels ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt und/oder bearbeitet wurde (diese Bestätigung muss auch die Aktivitäten aller Lieferanten und Subunternehmer abdecken),
oder, falls eine solche Zusicherung nicht möglich ist,
c) durch die verbindliche Zusage, dass ein Unternehmen, seine Lieferanten und Subunternehmer aktive und zielführende Maßnahmen gegen den Einsatz von Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 eingeleitet haben.
Das entsprechende Verfahren kann begrenzt werden auf einige wenige einschlägig bekannte Produktgruppen.
- Staatliche Unternehmen und Beteiligungen sind aufzufordern, ihr Vergabe- und Einkaufsverhalten ebenfalls in oben genanntem Sinne zu ändern.
- Â Auch die Kommunen in Niedersachsen werden gehalten, ihre Vergabe- und Beschaffungspraxis am Ziel "Schutz vor ausbeuterischer Kinderarbeit" auszurichten. Es erfolgen entsprechende Hinweise an alle niedersächsischen Kommunen.
- Die Unternehmen in Niedersachsen werden für die Thematik "Schutz vor ausbeuterischer Kinderarbeit" sensibilisiert.
- Die breite Öffentlichkeit in Niedersachsen wird über ausbeuterische Kinderarbeit informiert und die Verbraucherinnen und Verbraucher werden auf die entsprechenden Label hingewiesen. Hierzu sollte zusammen mit dem Verband Entwicklungspolitik Niedersachsen e.V. (VEN)eine entsprechende Internetplattform eingerichtet werden.
Darüber hinaus wird die Landesregierung aufgefordert, auf den Bund dahingehend hinzuwirken, dass das nationale Vergaberecht die Beachtung von Sozial- und Umweltstandards im öffentlichen Auftragswesen zukünftig zweifelsfrei ermöglicht.
Begründung:
Nach Schätzungen der ILO (International Labour Organization = Internationale Arbeiterorganisation der Vereinten Nationen) mussten 2004 191 Millionen Jungen und Mädchen ihren Lebensunterhalt unter oft schwierigsten Bedingungen selbst verdienen und evtl. auch noch Familienmitglieder versorgen. Im Sinne der Umsetzung der UN-Milleniumsziele bis 2015 soll die Armut halbiert werden und die ausbeuterische Kinderarbeit ausgerottet werden. Kindern soll stattdessen Zugang zu Bildung gewährt werden. Um dieses Ziel zu erreichen bedarf es verstärkter gemeinsamer Anstrengungen.
In der Konvention Nr. 182 der ILO wird gefordert, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit abzuschaffen. Diese Konvention wurde von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert. Auch Niedersachsen ist aufgefordert, hier Unterstützung zu leisten. Einige Städte und Gemeinden tun dies bereits in vorbildlicher Weise, siehe hierzu www.aktiv-gegen-kinderarbeit.de.
Etwa 10 Prozent der Kinderarbeiterinnen und Kinderarbeiter sind in Betrieben beschäftigt, die Waren für den Exportmarkt produzieren. Hier käufliche Produkte wie z.B. Fußbälle, Teppiche, Textilien, Natursteine, Orangensaft, Schokolade, Kaffee oder Tee werden zum Teil unter massivem Einsatz von ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt. Handel und Hilfsorganisationen haben in einigen Produktbereichen Warenzeichen für Produkte ohne Kinderarbeit etabliert. Diese Warenzeichen stehen zudem für existenzsichernde Löhne für erwachsene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängige Kontrollen und für bestimmte Arbeitnehmerrechte.
Als Label seien genannt:
- TransFair-Siegel, ein produktübergreifendes Siegel. Den Bauern werden Abnahmepreise garantiert, so dass sie ihre Kinder in die Schule statt zum Arbeiten schicken können,
- Rugmark, ein Warenzeichen für Teppiche, das auch dafür steht, dass ehemaligen Kinderarbeiterinnen und -arbeitern Bildung und Ausbildung vermittelt wird,
- Xertifix, ein Siegel für Natursteine ohne Kinder- und Sklavenarbeit,
- FLP-Siegel (Flower Label Program), das Siegel für Blumen aus menschen- und umweltschonender Produktion.
Die Vermeidung von ausbeuterischer Kinderarbeit ist eine christliche und humane Notwendigkeit und gleichzeitig ein wirksamer Beitrag zur Schaffung verbesserter sozialer Strukturen und verbesserter Wirtschaftsgrundlagen in den betroffenen Entwicklungs- und Schwellenländern.
Kinder brauchen kindgerechte Entwicklungsbedingungen, die es ihnen ermöglichen, ihre Talente und Persönlichkeit zu entwickeln. Kinder und Jugendliche müssen grundsätzlich auch die zeitlichen Möglichkeiten haben, über eine schulische und berufliche Ausbildung sozial tragfähige Perspektiven für ihre Zukunft aufzubauen, von denen letztendlich auch ihr Familienverbund und das jeweilige Gemeinwesen profitieren.
Die Landesregierung verfügt als Großverbraucher über viele Möglichkeiten, den Handel mit Produkten ohne ausbeuterische Kinderarbeit zu unterstützen und gleichzeitig nachgeordnete Einrichtungen, Wirtschaft und Verbraucherinnen und Verbraucher zu entsprechendem Kaufverhalten aufzufordern bzw. Sozial- und Umweltstandards im öffentlichen Vergabewesen zu verankern. Die EU-Vergaberichtlinien geben unter anderem vor, dass es öffentlichen Auftraggebern möglich sein muss, bei der Auftragsvergabe ökologische und soziale Kriterien zu berücksichtigen. Artikel 26 der Richtlinie 2004/18/EG enthält ausdrückliche Regelungen zur Einhaltung zusätzlicher Bedingungen bei der Ausführung des Auftrages: "Die öffentlichen Auftraggeber können zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrages vorschreiben, [...]. Die Bedingungen für die Ausführung eines Auftrages können insbesondere soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen."
Fraktionsvorsitzender