Antrag: Nichtraucherschutz in Gaststätten
Der Landtag wolle beschließen:
Entschließung
Die Landesregierung wird aufgefordert, im Bundesrat eine Initiative zur Änderung des Arbeitsschutzgesetzes mit folgenden Zielsetzungen einzubringen:
- In allen Räumen von Arbeitsstätten das Rauchen zu verbieten.
- Ausnahmen für abgetrennte Räume nur dann zuzulassen, wenn sie Rauchern und Raucherinnen zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen sind und durch technische Sicherungen ausgeschlossen ist, dass von ihnen eine Belastung mit Schadstoffen in den übrigen Bereichen der Arbeitsstätte ausgeht.
- Arbeitgeber oder Dienstherren im Falle der Einrichtung von Räumen für Raucherinnen und Raucher dazu zu verpflichten, dass die Punkte 1 und 2 eingehalten werden.
- Arbeitgeber sollen Beschäftigte nicht verpflichten dürfen, Räume zu betreten, in denen geraucht werden darf.
- § 5 der Arbeitsstättenverordnung zu streichen.
Begründung
Passivrauchen oder – wie die Europäische Union es bezeichnet - "Exposition gegenüber Tabakrauch" ist 1993 von der US-Umweltschutzbehörde, 2000 von dem US-Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste und 2002 von dem Internationalen Krebsforschungszentrum der Weltgesundheitsorganisation (WHO-IARC) als für den Menschen krebserregendeingestuft worden. Auch die finnische (2000) und die deutsche Regierung (2001) werten ETS als krebserregenden Schadstoff am Arbeitsplatz.
Auf diese Gefährdung durch Passivrauchen wurde in Deutschland bislang nicht ausreichend reagiert. Dies trifft insbesondere auf den Arbeitsschutz zu. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am Arbeitsplatz diesen gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens ausgesetzt werden, sind in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Zur Wahrung ihrer Grundrechte ist es daher erforderlich, dass der Gesetzgeber das Arbeitsschutzrecht in diesem Punkt ändert und ein Rauchverbot am Arbeitsplatz im Arbeitsschutzgesetz verankert. Deutschland würde damit einer Vielzahl von EU-Ländern folgen, die im Arbeitsrecht Rauchverbote für ausnahmslos alle Arbeitsstätten erlassen haben.
Ziel ist es, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor dem zwangsweisen Passivrauchen und den damit einhergehenden Schädigungen zu schützen. Bei dieser Gefährdung Anderer finden die Freiheit und das Selbstbestimmungsrecht der Rauchenden ihre Grenze.
Nach Art. 74 I Nr. 12 GG kann der Bund den Arbeitsschutz für alle abhängig Beschäftigten regeln. Diese Kompetenz erstreckt sich auch auf Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr. Der Schutz der Kundinnen und Kunden vor Tabakrauch wäre Nebenfolge eines dem Arbeitsschutz dienenden Rauchverbotes und ist damit von der Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 I Nr. 12 GG mit erfasst.
Unter Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr fallen insbesondere Gaststätten. Die vorliegende Regelung hätte zur Konsequenz, dass in den, von den meisten Bundesländern vorgesehenen räumlich abgetrennten Raucherbereichen, keine Bedienung erfolgen muss.
Die Einführung von Rauchverboten kann in das Grundrecht der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen auf Gewerbe- und Berufsfreiheit eingreifen. Zugleich kann ein Rauchverbot in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr in die Rechte Dritter, insbesondere in die allgemeine Handlungsfreiheit von Raucherinnen und Rauchern eingreifen. Derartige Eingriffe sollten nicht auf dem Verordnungswege sondern durch den Gesetzgeber erfolgen. Daher wird eine Änderung des Arbeitsschutzgesetzes und nicht der Arbeitsstättenverordnung vorgeschlagen.
Bei der Konkretisierung der technischen Maßnahmen für Raucherinnen- und Raucherräume, die in Ausnahmefällen eingerichtet werden können, sollen als Orientierung die schwedischen und italienischen Regelungen – die z.B. abgeschlossene Räume, automatisch schließende Türen,Entlüftung mit Filterung und Ableitung der Luft nach außen und leichten Unterdruck vorsehen – dienen.
Die Streichung des § 5 der Arbeitsstättenverordnung wäre im Falle der Annahme der Punkte 1-4 eine Folgeänderung.
Parlamentarische Geschäftsführerin