Kleine Anfrage:Warum plant die Landesregierung trotz der Einwände des Landkreises Aurich eine Stromtrasse oberirdisch durch das Europäische Vogelschutzgebiet „Fehntjer Tief“ und das FFH-Gebiet „Fentjer Tief und Umgebung“?

 

Zurzeit führt das Land das Planfeststellungsverfahren zum Bau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung für den ca. 61 km langen Streckenabschnitt von Emden Ost bis nach Conneforde durch. Das geplante Leitungsvorhaben quert das Europäische Vogelschutzgebiet V07 „Fehntjer Tief“ (DE 2611-401) und das in weiten Teilen deckungsgleiche FFH-Gebiet 005 „Fehntjer Tief und Umgebung“ (DE 2511-331). Die Niederungen von Flumm und Fehntjer Tief sind zwei der letzten verbliebenen durch Feuchtgrünlandnutzung geprägten Niederungsgebiete im Nordwesten Deutschlands.

Das Fehntjer Tief- und die Flummniederung wurden in den 80er- und 90er-Jahren aufgrund ihrer gesamtstaatlich repräsentativen Bedeutung in das gleichnamige Förderprogramm des Bundes aufgenommen - hier kam es zu Investitionen von insgesamt 20 Millionen DM. Einer der zentralen Punkte des für das Projekt gefertigten Pflege- und Entwicklungsplans war die naturschutzfachliche Forderung nach Entfernung der Hochspannungsleitungen, die das Gebiet queren.

Der Landkreis Aurich hat im Rahmen seiner Stellungnahme Einwände gegen die Trasse bei der zuständigen Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vorgebracht: „Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es der Antragstellerin nicht gelingt, die erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes durch ihr Vorhaben auszuräumen. Die aufgeführten schadensmindernden Maßnahmen (…) sind in ihrer Wirksamkeit in Gänze durch die Antragstellerin nicht nachgewiesen.“ In seiner Gesamtbewertung kommt der Landkreis Aurich zu dem Schluss, dass das Vorhaben aus naturschutzrechtlicher Sicht unzulässig sei.

Auch sei die Freileitung nicht raumverträglich. „Sowohl die landesplanerische Feststellung des Amts für regionale Landesentwicklung Weser-Ems vom 24.05.2015 wie auch die Begründung sowie der Umweltbericht Teil H im Rahmen der letzten Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) Niedersachsen (2017) stellen dies dar.“ Nach Auffassung des Landkreises Aurich könnte eine Raumverträglichkeit erreicht werden, sofern die Lücke mit einem Teilerdverkabelungsabschnitt geschlossen wird. Der gesetzliche Rahmen wurde durch die Aufnahme des Leitungsvorhabens als Pilotprojekt für Erdkabel in der Anlage 1 des Bundesbedarfsplangesetzes geschaffen. Im Rahmen der letzten Änderung des LROP (2017) wie auch im aktuellen Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Aurich (2018) wurde in der zeichnerischen Darstellung die südliche Umgehung des Schutzgebiets dargestellt. Eine nördliche Umgehung des Schutzgebiets mittels Erdverkabelung könnte das bisherige Ausschusskriterium (Heranrücken einer Freileitung an die Bebauung) ausschließen. Durch die Nutzung einer der Umgehungen lassen sich deutliche geringere Auswirkungen erwarten. Auslösekriterien für eine Teilverkabelung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 BBPIG liegen vor (siehe Teil A der Zusammenfassung).

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