Waffen und Waffenbesitzkarten bei Rechtsextremisten

Der legale Besitz erlaubnispflichtiger Waffen von Rechtsextremen wird insbesondere seit Bekanntwerden der schrecklichen Ereignisse um die sogenannte „Zwickauer Terrorzelle“ in den Medien thematisiert. Maßgebliche waffenrechtliche Vorschrift ist in diesem Zusammenhang § 5 Waffengesetz (WaffG). Für den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen fordert § 5 WaffG die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers. Unzuverlässig ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr.1 WaffG, wer wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Zudem ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unzuverlässig, wer Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt oder Waffen oder Munition Personen überlässt, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Extremistische Aktivitäten sind im Rahmen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG berücksichtigt. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1:

Personen, die aufgrund ihrer rechtextremistischen Aktivitäten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG waffenrechtlich unzuverlässig sind, erhalten keine waffenrechtlichen Erlaubnisse. Unterhalb dieser Schwelle liegen den Waffenbehörden keine Informationen zu waffenrechtlichen Erlaubnissen, die sich im Besitz von in Niedersachsen bekannten Rechtsextremisten befinden, vor. Eine Erhebung im vorgenannten Zusammenhang wird derzeit vom Niedersächsischen Landeskriminalamt vorbereitet.

Zu Frage 2:

Eine waffenrechtliche Erlaubnis, gleich für welches Bedürfnis sie erteilt wird, setzt nach § 4 Waffengesetz (WaffG) immer voraus, dass der Antragsteller die für das jeweilige Bedürfnis erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Die Voraussetzung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung sind nicht nur bei der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zu prüfen, die Waffenbehörde hat die Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse darüber hinaus in regelmäßigen Abständen, mindestens alle drei Jahre, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen, § 4 Abs. 3 WaffG. Für den gewerblichen Waffenhandel bedarf es nach § 21 WaffG einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die zu versagen ist, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) nicht besitzt. Händler, wie auch Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarte), dürfen erlaubnispflichtige Schusswaffen nur an berechtigte Personen veräußern. Die Berechtigung ist durch eine Waffenbesitzkarte zu belegen.

Zu Frage 3:

Die Schützenvereine in Niedersachsen sind überwiegend Mitglied in den drei Schützenverbänden unter dem Dach des Schützenbundes Niedersachsen (Sportfachverband Schießsport), der ordentliches Mitglied im Landessportbund Niedersachsen (LSB) ist. Sie sind regional in Kreisschützenvereinigungen und im Nordwestdeutschen Schützenbund auch in Bezirksverbänden organisiert (vgl. Landtagsdrucksache 16/3603). Als Teil des organisierten Sports unterliegen Schützenvereine nicht dem unmittelbaren staatlichen Zugriff. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unternimmt die Landesregierung alles, um einer solchen Unterwanderung entgegen zu wirken. Gemäß der Mustersatzung für Sportvereine des LSB (Diese steht zum Download auf der Homepage des LSB bereit.) soll in den Satzungen von Sportvereinen deren politische Neutralität festgeschrieben werden. Dieser satzungsgemäßen Verpflichtung unterliegen auch die Mitglieder bei ihrem Wirken im Verein. Sie können wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen oder groben Verstößen gegen die Interessen des Vereins ausgeschlossen werden.

Neben den vorgenannten Maßnahmen verfolgt die Landesregierung zudem noch weitere Aktivitäten, um die Unterwanderung von Vereinen, Verbänden und anderen Institutionen durch Rechtsextreme zu verhindern. So klärt die „Niedersächsische Extremismus-Informations-Stelle“ (NEIS) im Niedersächsischen Verfassungsschutz im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages seit Jahren die Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen auf. Dies geschieht unter anderem durch Vortrags- und Informationsveranstaltungen, Multiplikatorenschulungen, Broschüren, Seminarreihen und die Durchführung öffentlicher Symposien und Tagungen. Darüber hinaus bietet die vom Niedersächsischen Verfassungsschutz konzipierte und seit 2005 kontinuierlich gebuchte Wanderausstellung „Verfassungsschutz gegen Extremismus – Unsere Demokratie schützen vor Rechts- und Linksextremismus“ ebenfalls einen Überblick über die aktuellen Erscheinungsformen des Rechtsextremismus und richtet sich vorrangig an Jugendliche und junge Erwachsene sowie Multiplikatoren der schulischen und beruflichen Bildung. Der Niedersächsische Verfassungsschutz fördert zudem lokale Projekte, in die auch gesellschaftliche Gruppen, Vereine und Verbände einbezogen sind, und intensiviert die kommunale Beratung im Umgang mit rechtsextremistischen Aktivitäten. Alle Angebote von NEIS im Niedersächsischen Verfassungsschutz stehen der Öffentlichkeit, den Kommunen, Schulen sowie Vereinen und Verbänden und sonstigen Institutionen auf Nachfrage kostenlos zur Verfügung und können auch von Schützen- und Reservistenverbänden jederzeit in Anspruch genommen werden. Die geschilderten Angebote dienen der umfassenden Aufklärung über Strukturen und Gefahren des Rechtsextremismus. Der Niedersächsische Verfassungsschutz kann im Rahmen dieser Aktivitäten zwar keinen direkten Einfluss auf das Handeln von Personen mit rechtsextremistischer Gesinnung in Schützen- und Reservistenverbänden nehmen. Die einzelnen Aktivitäten dienen jedoch dazu, Angehörige aller Zielgruppen für die Gefahren des Rechtsextremismus zu sensibilisieren und auf die Konfrontation mit rechtsextremistischem Gedankengut vorzubereiten. Im Übrigen sind hier keine Erkenntnisse über eine rechtsextremistische Unterwanderung von Schützenvereinen und des Reservistenverbandes in Niedersachsen vorhanden.

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