Kleine Anfrage:Umsetzung des Hebammenreformgesetzes in Niedersachsen

Das Hebammenreformgesetz (HebRefG) zur Akademisierung der Hebammenausbildung ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Bereits während des Gesetzgebungsprozesses zeichneten sich zahlreiche Herausforderungen bei der Umstellung von berufsschulischer auf akademische Ausbildung ab. Neben der zusätzlichen finanziellen Belastung der Länder steht hier insbesondere der drohende Mangel an akademisch ausgebildeten und promovierten Hebammen im Vordergrund, die während der Übergangsphase die Lehre an den Hochschulen wahrnehmen und an den Berufsschulen die Schülerinnen und Studierenden qualifizieren sollen. Mit Beginn der neuen Studiengänge wird zudem eine große Zahl qualifizierter Praxisanleiterinnen in den praktischen Ausbildungsstätten benötigt.

Neben der Umsetzung der Akademisierung und dem Aufbau der Studiengänge stellt sich die Frage nach dem Werdegang von Hebammen, die erst nach 2016 eine berufsschulische Ausbildung angefangen haben bzw. bis 2022 noch anfangen werden. Deren Ausbildung wird entsprechend der EURichtlinie in anderen EU-Ländern nicht mehr automatisch anerkannt. Unsicherheit besteht darüber, wie Hebammen, die ihre Ausbildung bereits vor dem 1. Januar 2020 beendet haben, die Aufnahme einer akademischen Laufbahn ermöglicht werden kann. Ohne eine niederschwellig erreichbare Gleichwertigkeitsbescheinigung sind berufliche Nachteile für nach altem Recht qualifizierte Hebammen durch ihren formal niedrigeren Berufsabschluss nicht auszuschließen. Gleichzeitig führt ein weiterqualifizierendes Studium zu längeren Ausbildungszeiten bis zu einem Bachelorabschluss. Dafür stehen nicht genügend Studienplätze zur Verfügung.

Der Hebammenverband hat darüber hinaus Bedenken, dass es durch die Umstellung zu einer Verstärkung des Hebammenmangels kommen könnte, wenn wegfallende Ausbildungsplätz nicht schnell genug in ausreichendem Maß durch Studienplätze ersetzt würden.

Zurück zum Pressearchiv