Antwort der Landesregierung, Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport:Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte im Nds. SOG

Nach § 95 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) können die Polizeibehörden - Polizeidirektionen (PD), Zentrale Polizeidirektion (ZPD) und Landeskriminalamt (LKA) - Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte bestellen und diesen polizeiliche Aufgaben zur Wahrnehmung übertragen. Diese sind für die in der Bestellungsurkunde festgelegte Dauer und in dem festgelegten Umfang zur Ausübung polizeilicher Befugnisse berechtigt. Die Bestellung setzt voraus, dass ein Bedürfnis besteht, polizeiliche Aufgaben für

– ein sachlich beschränktes Aufgabengebiet,

– einen örtlich begrenzten Raum oder

– eine vorübergehende Zeit

durch andere Personen neben oder an Stelle von Polizeibeamtinnen oder -beamten wahrnehmen zu lassen. Das Bedürfnis für die Bestellung ist jeweils im Einzelfall festzustellen. Fälle, in denen in Niedersachsen gegenwärtig - und gegebenenfalls einzelfallbezogen auch künftig - Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte eingesetzt werden, sind beispielsweise die Regelung des Straßenverkehrs bei großen Messeveranstaltungen oder die Tatortsicherung, wenn Landesbedienstete keine Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte sind.

Vergleichbare Regelungen für die Bestellung und den Einsatz von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten bestehen auch bei der Bundespolizei und in zahlreichen anderen Ländern, z. B. Berlin, Hamburg, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt.

Seit Ende letzten Jahres ist die Bestellung von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten Gegenstand einer landesinternen Prüfung. Zwischen dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport und den Polizeibehörden ist einvernehmlich festgestellt worden, dass sich dieses Instrument in der Vergangenheit bewährt hat und auch künftig zur Unterstützung der Polizei im Einzelfall zweckmäßig sein wird; jedoch sind die Bestellungen auf die erforderlichen Fälle zu beschränken.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2:

In den nachfolgend aufgeführten Bereichen sind derzeit Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte bestellt. Die Anzahl ergibt sich jeweils aus dem Klammerzusatz. Diese Zahlen sind in den vergangenen zehn Jahren im Wesentlichen konstant geblieben, durch Zu- und Abgänge sind nur geringfügige Veränderungen eingetreten.

PD Braunschweig:

Polizeigewahrsam (12), Kriminaltechnik (13), Erkennungsdienst (5), Datenverarbeitungsgruppe (1)

PD Hannover:

Polizeigewahrsam (13), Kriminaltechnik (3), Messegelände Deutsche Messe AG - Regelung Straßenverkehr - (45), Flughafen Langenhagen - Überwachung ruhender Straßenverkehr - (17)

PD Lüneburg:

Osthannoversche Eisenbahn AG (54), Eisenbahn-Verkehrsbetriebe Elbe-Weser in Zeven (5), Firma Rheinmetall Waffe Munition GmbH (13), Verein Naturschutzpark e. V. - Naturschutzgebiete Lüneburger-Heide inklusive Niedersächsische Landesforsten (6)

LKA Niedersachsen:

Mitarbeiter VW-Konzern - unmittelbarer Personenschutz für Konzernleitung - (6 bis 8).

Darüber hinaus waren im Bereich der ehemaligen Bezirksregierung Weser-Ems zum Zeitpunkt ihrer Auflösung Ende 2004 in den Hafenämtern 21 Personen (Hafenmeister, Hafenwärter) bestellt. Mit Entstehung der PDen Oldenburg und Osnabrück wurden diese Bestellungen in Absprache mit der Häfen- und Schifffahrtsverwaltung zurückgenommen.

Zu 3:

Siehe Vorbemerkungen.

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