Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte im Nds. SOG

HilfspolizeibeamtInnen können polizeiliche Aufgaben zur Wahrnehmung übertragen werden, ohne dass ein Beamtenverhältnis oder sonst ein öffentlich-rechtliches oder privat-rechtliches Dienstverhältnis begründet wird.

Seit Jahrzehnten steht in den jeweiligen niedersächsischen Gesetzen, die u.a. die polizeilichen Aufgaben regeln, wie derzeit das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung(hier: § 95 Nds. SOG), dass Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte bestellt werden können. Diesen Personen können polizeiliche Aufgaben zur Wahrnehmung übertragen werden, ohne dass ein Beamtenverhältnis oder sonst ein öffentlich-rechtliches oder privat-rechtliches Dienstverhältnis begründet wird. Sie können zur Ausübung polizeilicher Befugnisse berechtigt sein und zur Anwendung unmittelbaren Zwangs bis hin zum Schusswaffengebrauch ermächtigt werden.

 

Wir fragen die Landesregierung:

1. Für welche Fälle werden Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte mit der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben und der Ermächtigung zur Anwendung unmittelbaren Zwangs beauftragt?

2. In wie vielen und welchen konkreten Fällen wurden in den vergangenen 10 Jahren jeweils wie viele Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte beauftragt?

3. Für welche zukünftigen Fälle hält die Landesregierung die Möglichkeit zur Beauftragung und zum Einsatz von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte für unverzichtbar?

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