Antwort der Landesregierung - Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport:Gefährderansprachen und Gefährderanschreiben für Fußballfans, Demonstranten und andere

Gefährderansprachen sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr, mit denen in einem konkreten Fall ein potenzieller Gefahrenverursacher ermahnt wird, Störungen der öffentlichen Sicherheit zu unterlassen. Die individuelle Ansprache signalisiert dem Angesprochenen unmissverständlich, dass die Polizei eine konkrete Gefährdungslage erkannt hat. Ziel der Gefährderansprache kann es auch sein, eine etwaige Normunsicherheit des Angesprochenen durch klare Grenzsetzung und das Aufzeigen von rechtlichen Konsequenzen in Richtung eines sozialkonformen Verhaltens zu beeinflussen.

Nach Auffassung der Landesregierung wirkt die präventivpolizeiliche Maßnahme der Gefährderansprache früh, effektiv und individuell. Die Gefährderansprache als mildes Mittel zur Gefahrenabwehr soll zur Einsicht bei den Adressaten führen und damit den Eintritt von Schadensereignissen bereits in einem frühen Stadium abwenden.

Unter welchen Voraussetzungen eine Gefährderansprache durchgeführt werden darf, hängt wesentlich von ihrem Inhalt und der Art der Durchführung ab. Soweit einer Gefährderansprache eine grundrechtseingreifende Wirkung zukommt, weil sie aufgrund der konkreten Formulierungen geeignet ist, in erheblichem Umfang auf die freie Willensentscheidung des Betroffenen einzuwirken, bedarf sie einer gesetzlichen Eingriffsermächtigung. Das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) enthält keine spezielle Regelung für Gefährderansprachen, diese lassen sich jedoch auf die Generalklausel des § 11 Nds. SOG stützen. Dies setzt voraus, dass die Gefährderansprache zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist. Diese Voraussetzung braucht indes nicht erfüllt zu sein, wenn mit der Gefährderansprache kein Grundrechtseingriff verbunden ist, weil sie ihrem Inhalt nach lediglich beratenden Charakter hat oder allgemeine Informationen enthält, die auf die betroffene Person nicht rechtseinschränkend wirken.

Das Spektrum reicht von ad hoc geführten Gefährderansprachen gegen Verursacher bestimmter Gefahrensituationen bis zu vorbereiteten Gefährderansprachen aus besonderen Anlässen oder bei bestimmten Adressatengruppen. Gefährderansprachen werden z. B. in nahezu allen Fällen von Häuslicher Gewalt und Bedrohungen sowie in vielen Fällen nach Körperverletzungen und Beleidigungen durchgeführt. Im Umgang mit minderjährigen Schwellen- und Intensivtätern, mit rückfallgefährdeten Tätern und Sexualstraftätern oder Rädelsführern gewaltbereiter Gruppierungen von Fußballanhängern sind sie als Standardmaßnahmen in den entsprechenden Konzeptionen vorgesehen.

Darüber hinaus sind Gefährderansprachen möglich im Vorfeld von Veranstaltungen, wie z. B. von Fußballspielen, Musikveranstaltungen mit rechtsextremistischem Hintergrund, Schützenfesten und auch Versammlungslagen.

Die Durchführung von Gefährderansprachen erfolgt vorrangig durch eine unmittelbare Ansprache, indem die Adressaten persönlich aufgesucht oder zur Polizeidienststelle vorgeladen werden. In bestimmten Fällen oder bei besonderen Anlässen wird die Gefährderansprache auch in Form eines Anschreibens durchgeführt, z. B. bei wiederholtem Nichtantreffen oder einem über einen längeren Zeitraum unveränderten Adressatenkreis.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Eine Gefährderansprache ist eine Maßnahme der Polizei, die häufig situativ, durchgeführt und nicht gesondert erfasst wird. Eine konkrete Aussage über die exakte Anzahl der Fälle, in denen seit dem 25.11.2005 Gefährderansprachen durchgeführt worden sind, lässt sich daher nicht treffen. Eine Erfassung dieser Maßnahme zu rein statistischen Zwecken ist nicht vorgesehen; dieses gilt auch für eine Differenzierung der Art der Durchführung.

Im Zusammenhang mit der Umsetzung geplanter und bundesweit abgestimmter Maßnahmen vor internationalen Großereignissen wie Fußball-Welt- und Europameisterschaften sowie im Vorfeld von Begegnungen der deutschen Nationalmannschaft erheben die niedersächsischen Polizeidirektionen die Anzahl der durchgeführten präventivpolizeilichen Maßnahmen.

Zur Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland wurden 467 Gefährderansprachen durchgeführt; zur WM im Jahr 2010 in Südafrika betrug deren Anzahl 315. Anlässlich der Fußball-Europameisterschaft 2008 in Österreich und der Schweiz wurden 411 Gefährderansprachen durchgeführt.

Im Zusammenhang mit überwiegend im Ausland ausgetragenen Spielen der deutschen Fußballnationalmannschaft wurden seit dem Jahr 2007 insgesamt ca. 800 Gefährderansprachen durchgeführt; das Gros mit 184 anlässlich der Begegnung zwischen Ungarn und Deutschland am 29.05.2010 in Budapest.

Im Sinne der Handlungskonzeption „Umgang mit Rädelsführern gewaltbereiter Gruppen im Zusammenhang mit Fußballspielen in Niedersachsen“ haben die Polizeidirektionen bislang über 23 Gefährderansprachen gegen Personen der Zielgruppe berichtet.

Aus Anlass des Weltwirtschaftsgipfels im Jahr 2007 in Heiligendamm wurden auf Grundlage einer bundesweit abgestimmten Rahmenkonzeption zwei Gefährderansprachen in Niedersachsen durchgeführt. Im Zusammenhang mit späteren Gipfeltreffen waren in Niedersachsen keine Gefährderansprachen erforderlich.

Zu 2:

Anlässlich der Fußball-Europameisterschaft 2012 in Polen und der Ukraine wurden in den niedersächsischen Polizeidirektionen 119 Gefährderansprachen durchgeführt, davon 15 in Form von Anschreiben (Stand 04.06.2012).

Zu 3:

Nein.

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

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