Altersdiskriminierende Besoldung in Niedersachsen?

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 08.09.2011, Az. C-297/10 und C- 208/10) stellt die Bezahlung nach Altersstufen (wie im Falle des alten BAT bzw. BATO) ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung da. Dementsprechend haben betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung der Differenz bis zur höchsten Altersstufe. Dieser Entscheidung des EuGH schloss sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10.11.2011, Az. 6 AZR 146/09 an. Inwiefern die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch auf Beamte anzuwenden ist, war bisher unklar – entsprechende Klagen von Beamten wurden von den Verwaltungsgerichten abgelehnt – Berufungsverfahren dazu laufen noch.

Nunmehr hat das Verwaltungsgericht Halle in mehreren Entscheidungen vom 28.09.2011 entscheiden, dass den klagenden Beamten rückwirkend seit dem 01.01.2006 Grundgehalt nach der höchsten Stufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe zu zahlen ist. Auch in Niedersachsen gelten noch die Regelungen des Bundesbesoldungsgesetz(BBesG) in der Fassung von 2006, sodass die Bezüge der Beamten auch nach Dienstaltersstaffelungen erfolgt. Die GdP Niedersachsen hat diese Entscheidungen zum Anlass genommen nunmehr eine Musterklagevereinbarung über den DGB zu initiieren.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu der Frage, ob die o. g. Rechtslage zur Altersdiskriminierung durch Bezahlung nach Alterstufen auch für die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten gilt, d.h. diese auch Anspruch auf eine höhere Besoldung hätten?

2. Welche Kosten kämen auf das Land für die Vergangenheit und die Zukunft zu, wenn alle niedersächsischen Beamtinnen und Beamten rückwirkend nach der höchsten Stufe ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe zu bezahlen wären?

3. Wird die Landesregierung eine Musterklagevereinbarung schließen - wenn nein, warum nicht?

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