Änderungsantrag: Anwendbarkeit von § 28 a Abs. 1 bis 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) gemäß § 28 a Abs. 8 IfSG

Antrag der Landesregierung - Drs. 18/10690

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung - Drs. 18/10706

Der Landtag wolle den Antrag in folgender Fassung beschließen:

Entschließung

Der Landtag wolle gemäß § 28 a Abs. 8 Infektionsschutzgesetz beschließen:

  1. Gemäß § 28 a Abs. 8 Satz 1 lfSG werden für Niedersachsen weiterhin die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sowie die weitere Anwendbarkeit von § 28 a Abs. 1 bis 6 IfSG nach den Maßgaben des § 28 a Abs. 8 Satz 3 IfSG festgestellt.
  2. Dieser Beschluss ist gemäß § 28 a Abs. 8 Satz 2 lfSG vorbehaltlich seiner Verlängerung durch den Landtag gültig bis zum 6. Mai 2022 oder bis zu einem früheren Datum, zu dem der Landtag die Feststellung der konkreten Gefahr nach § 28 a Abs. 8 Satz 1 IfSG aufhebt.

Begründung

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 hat der Niedersächsische Landtag gemäß § 28 a Abs. 8 Satz 1 IfSG festgestellt, dass die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krank-heit-2019 (COVID-19) in Niedersachsen besteht und § 28 a Abs. 1 bis 6 IfSG nach den Maßgaben des § 28 a Abs. 8 Satz 1 IfSG anwendbar ist. Dieser Beschluss ist bis zum 6. März 2022 befristet. Die nach wie vor bedrohliche infektiologische Lage erfordert es, diesen Beschluss zu verlängern.

Nach einer kurzzeitigen Entspannung durch das Abklingen der durch die Delta-Variante hervorgerufenen Infektionen mit sinkenden Inzidenzen und Hospitalisierungsraten hat sich die Lage seit Mitte Januar durch die nunmehr vorherrschende Omikron-Variante des Virus wieder dramatisch zugespitzt. Die „7-Tage-Inzidenz“ (Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen) hat sich in den letzten Wochen deutlich beschleunigt. Alle 45 Kommunen Niedersachsens liegen bei einer Inzidenz von über 500 Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten 7 Tagen (Stichtag: 07.02.2022). 23 Landkreise, die Region Hannover und sieben kreisfreie Städte liegen inzwischen bei einer Inzidenz von über 1 000. Die 7-Tage-Inzidenz liegt für den o. g. Stichtag bei 1 168,9. Erstmals seit Beginn der Pandemie kommt es zu deutlich mehr als 10 000 Neuinfektionen täglich.

Im Laufe des Februars 2022 ist ein Anstieg der 7-Tage-Inzidenz auf insgesamt deutlich über 1 000 in ganz Niedersachsen zu erwarten. Die Zahl der täglichen Neuinfektionen liegt bundesweit bereits seit Ende Januar bei über 100 000; ein weiterer Anstieg auf bis zu mehrere hunderttausend Neuinfektionen pro Tag im Verlaufe des Monats Februar ist nicht unwahrscheinlich.

Infolgedessen ist nach der bisherigen Erfahrung mit einer zeitlichen Verzögerung von etwa zwei bzw. vier Wochen auch mit einem deutlichen Ansteigen der Hospitalisierungsinzidenz (Zahl der Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen) bzw. einer wieder zunehmenden Belastung der Intensivstationen zu rechnen.

Zwar wird erwartet, dass die Hospitalisierungsrate nach einer Infektion mit der Omikron-Variante niedriger sein wird als mit der Delta-Variante. Nach Einschätzung des ExpertInnenrates der Bundes-regierung zu COVID-19 in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2022 müsste diese allerdings um eine ganze Größenordnung (etwa Faktor 10) niedriger liegen als bei der Delta-Variante, um die er-wartete hohe Fallzahl zu kompensieren und das Gesundheitssystem nicht zu überlasten. Von einer derart starken Reduktion der Hospitalisierungsrate ist auf der Basis der aktuell verfügbaren Daten trotz Impfungen auch nach Auffassung des ExpertInnenrates jedoch nicht auszugehen. Entsprechend sind bei weiter steigenden Inzidenzen sehr viele Krankenhausaufnahmen zu erwarten.

Hinzu kommt, dass wegen der hohen Infektiosität und der damit verbundenen sehr schnellen Verbreitung der Omikron-Variante die Gefahr einer extremen Belastung des Gesundheitssystems und der kritischen Infrastruktur (KRITIS) durch zeitgleiche hohe Personalausfälle besteht.

Auch wenn der Scheitelpunkt der von der Omikron-Variante ausgelösten Infektionswelle für Mitte Februar 2022 erwartet wird, wird diese sich, ebenso wie deren Auswirkungen auf das Gesundheits-system und die kritische Infrastruktur bis weit über den 6. März 2022, die bisherige Geltungsdauer des Beschlusses, hinaus erstrecken.

Gemäß § 28 a Abs. 8 Satz 1 lfSG ist daher die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in Niedersachsen sowie die Anwendbarkeit von § 28 a Abs. 1 bis 6 IfSG auch über den 6. März 2022 hinaus festzustellen. Vor dem Hintergrund des derzeit dramatisch ansteigenden Infektionsgeschehens bedarf es zwingend zusätzlicher infektionspräventiver Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten. Hier-für ist es nach dem Ende der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlich, dass in Niedersachsen in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung sowie unter Berücksichtigung der Angemessenheit auch weiterhin die Möglichkeit zur Anordnung der in § 28 a Abs. 1 bis 6 lfSG gesetzlich vorgesehenen Schutzmaßnahmen besteht. Infektionslagenabhängig ist es sinnvoll und notwendig, die Eindämmungsmaßnahmen je nach Lage und Bedrohlichkeit durch das Virus zu modifizieren.

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