Kleine Anfrage:Führen die bestehenden und geplanten Regelungen der Landesregierung zu Schließungen von Großtagespflegeeinrichtungen?

Im Rahmen des schriftlichen Anhörungsverfahrens zum neuen niedersächsischen KiTa-Gesetz wurde der Wunsch nach einer Festlegung von Mindeststandards für die Kindertagespflege geäußert, da die Rahmenbedingungen der Kindertagespflege als sehr unterschiedlich wahrgenommen werden.

In anderen Bundesländern, wie beispielsweise NRW oder Schleswig-Holstein, gibt es solche einheitlichen Standards bereits. In der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und CDU für die 18. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages 2017 bis 2022 wurde u. a. vereinbart: „Für den wichtigen Bereich der Kindertagespflege streben wir einheitliche pädagogische Standards sowie Verbesserungen bei der Qualifizierung und bei der Kooperation zwischen den Institutionen an.“ Umgesetzt werden sollte dies u. a. mit dem Gute-KiTa-Gesetz des Bundes, welches als gesondertes Handlungsfeld eine „Starke Kindertagespflege“ ausweist: „Um die Kindertagespflege weiterzuentwickeln, zielt das Handlungsfeld ‚Starke Kindertagespflege‘ auf eine professionelle Qualifizierung und bessere Arbeitsbedingungen für Tagesmütter und Tagesväter ab.“

Derzeit erreichen uns Zuschriften, dass es zu ersten Kündigungen von Mitarbeitenden und Auszubildenden sowie Schließungen im Bereich der Kindertagespflege mit der Begründung kommt, dass die Regelungen zur Altersstruktur der Kinder in Tagespflegeeinrichtungen (§ 19) im neuen niedersächsischen KiTa-Gesetz für die Großtagespflege einen wirtschaftlichen Betrieb unmöglich machen. Im überarbeiteten Gesetzentwurf ist nun eine Übergangsfrist eingebaut, die bis zur neuen Pflegeerlaubnis, die durch den Jugendhilfeträger ausgestellt wird, reicht. Diese wird alle fünf Jahre erneuert, sodass die Übergangsfrist für einige Einrichtungen nur wenige Wochen beträgt, während andere fünf Jahre von der Übergangsfrist profitieren können. Dieses Ungleichgewicht führt zu individuellen Nachteilen sowie juristischen Unklarheiten, wenn beispielsweise zwei Personen mit unterschiedlich lange gültigen Pflegeerlaubnissen in der Großtagespflege zusammenarbeiten.

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