„Racial Profiling“ auch in Niedersachsen?

Vor einigen Monaten erregte ein Urteil des Verwaltungsgerichtes (VG) Koblenz bundesweite Aufmerksamkeit und löste eine Debatte über so genanntes „Racial Profiling“ in der Polizeiarbeit aus. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass es zulässig sei, Menschen zum Beispiel in Zügen allein auf Grund ihrer Hautfarbe zu kontrollieren.

Vor einigen Monaten erregte ein Urteil des Verwaltungsgerichtes (VG) Koblenz bundesweite Aufmerksamkeit und löste eine Debatte über so genanntes „Racial Profiling“ in der Polizeiarbeit aus. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass es zulässig sei, Menschen zum Beispiel in Zügen allein auf Grund ihrer Hautfarbe zu kontrollieren. Grundlage war der Fall eines schwarzen Studenten, der von Polizisten der Bundespolizei allein auf Grund seiner Hautfarbe in einem Zug kontrolliert und durchsucht wurde. Das Urteil wurde vielfach scharf kritisiert, weil es der Diskriminierung durch Polizeikontrollen Tür und Tor öffne. Im Oktober 2012 jedoch wurde das Urteil durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Reinland-Pfalz aufgehoben. Das OVG erklärte, entsprechende Polizeikontrollen auf Grund der Hautfarbe verstießen gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 des Grundgesetzes.

MenschenrechtsaktivistInnen begrüßten das Grundsatzurteil des OVG. Innerhalb der Polizeigewerkschaften stieß der Richterspruch auf ein geteiltes Echo: Ein Sprecher der Gewerkschaft der Polizei (GdP) erklärte, Menschen dürften grundsätzlich nicht ausschließlich wegen ihrer Hautfarbe kontrolliert werden und das Urteil sei in Hinblick auf den konkreten Fall nachvollziehbar. Demgegenüber übte der Bundesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG), Rainer Wendt, scharfe Kritik. Er bezeichnete das Urteil als „schöngeistige Rechtspflege“ die praxisfern sei und die Polizeiarbeit erschwere.


Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung

1. Sind der Landesregierung Fälle von „Racial Profiling“ wie der oben beschriebene durch niedersächsische PolizistInnen bekannt und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgen diese?

2. Sind der Landesregierung laufende oder abgeschlossene Gerichtsverfahren in Niedersachsen bekannt, die ähnliche Konstellationen wie die oben beschriebene betreffen?

3. Teilt die Landesregierung die Aussage des DPolG-Bundesvorsitzenden Rainer Wendt, das Urteil „erschwere die Polizeiarbeit“ und wenn ja, inwiefern wird die Polizeiarbeit dadurch voraussichtlicherschwert?

 

Antwort der Landesregierung

Die Anfrage nimmt Bezug auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom29. Oktober dieses Jahres (Az.: 7 A 10532/12. OVG). Die Landesregierung war hieran nicht verfahrensbeteiligt. Ihr sind dieses Verfahren und  der zugrunde liegende Sachverhalt daher nur insoweit bekannt, als sie über die Pressemitteilung des Gerichts und der begleitenden Berichterstattung publik gemacht wurden.

Gegenstand des Verfahrens waren demnach Kontrollmaßnahmen von Beamten der Bundespolizei auf der Grundlage des Bundespolizeigesetzes. Der Kläger, ein 26-jähriger Deutscher, hat mit seiner Klage geltend gemacht, er sei allein wegen seiner dunkleren Hautfarbe kontrolliert worden. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in der Berufungsverhandlung nach Abschluss der Beweisaufnahme zu erkennen gegeben, dass das an den Kläger gerichtete Ausweisverlangen rechtswidrig war, weil die Hautfarbe des Klägers das ausschlaggebende Kriterium für die Ausweiskontrollegewesen sei. Diese Maßnahme habe daher gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes verstoßen. Nachdem sich die Vertreter der Bundespolizei bei dem Kläger für die Kontrolle im Zug entschuldigt hatten, erklärten die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Durch den Beschluss desOberverwaltungsgerichts wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und wurden der beklagten Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Für Kontrollmaßnahmen sind die Befugnisse für die niedersächsische Polizei insbesondere in den § 11 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung geregelt. Darüber hinaus enthalten verschiedene Fachgesetze Befugnisnormen zur Durchführung von Personenkontrollen oder Identitätsfeststellungen. Personenkontrollen stellen einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte der jeweils Betroffenen dar und bedürfen in jedem Fall einer sorgfältigen Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen anhand der im Einzelfallvorliegenden tatsächlichen Gesamtumstände. Kontrollen aufgrund von Religionszugehörigkeit, Hautfarbe, Ethnie, Geschlecht oder weiteren äußerlich wahrnehmbaren Merkmalen der betroffenen Person sind nicht zulässig und werden durch die Polizei Niedersachsen nicht vorgenommen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfragenamens der Landesregierung auf der Grundlageder Berichterstattung der niedersächsischen Polizeidirektionen und der Auskunftserteilung durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und  die Verwaltungsgerichte in Niedersachsen wie folgt:

Zu 1: Nein. Derartige Kontrollen sind in Niedersachsen weder zulässig (vgl. Vorbemerkungen), noch sind in den niedersächsischen Polizeidirektionen entsprechende Fälle bekannt.

Zu 2: Nein. Entsprechende oder vergleichbare Verfahren sind beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht und bei den Verwaltungsgerichtenin Niedersachsen nicht anhängig.

Zu 3: Die Landesregierung sieht keinen Anlass, die zitierte Äußerung eines Gewerkschaftsvertreterszu kommentieren. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

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