Videoüberwachung in Fußballstadien

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Anfrage wie folgt:

Die umfangreichen und vielfältigen Maßnahmen, die zur Eindämmung der Gewalt im Zusammenhang mit Fußballspielen ergriffen werden, habe ich in der Antwort auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Jahns in der 120. Sitzung des Niedersächsischen Landtags am 11. November 2011 dargestellt. Zur Gewährleistung der Sicherheit in Fußballstadien ist eine leistungsfähige Videotechnik ein unerlässliches Hilfsmittel, das dem Ordnungsdienst des Veranstalters ebenso wie den Einsatzkräften der Polizei das Erkennen und Bewerten von Gefahren und die Sicherung von Beweisen ermöglicht. Die Installation von Videotechnik ist daher bereits im Nationalen Konzept Sport und Sicherheit (NKSS) vorgegeben und Bestandteil der Lizensierungsauflagen des DFB.

In der AWD-Arena in Hannover hat der Verein Hannover 96 als Teil des Sicherheitskonzepts entsprechende Videokameras installiert. Diese Kameras stehen im Eigentum des Vereins und werden von diesem auf der Grundlage von § 6 b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) genutzt. Während laufender Veranstaltungen erhält die Polizei Zugriff auf die Steuerung der Kameras, deren Bilder während dieser Zeit in die Einsatzzentrale der Polizei übertragen und dort ausgewertet werden. Rechtsgrundlage für den Einsatz der Kameras durch die Polizei ist § 32 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG).

Das Verhältnis von Verein als Eigentümer und Betreiber der Videokameras auf der Grundlage des BDSG und der Polizei als Nutzerin der gleichen Kameras auf der Grundlage von § 32 Nds. SOG wird bei einer Modernisierung der Videotechnik in der AWD-Arena unverändert fortbestehen. Daher richtet sich die Forderung nach einer Modernisierung an den Verein, der die entsprechenden Vorkehrungen in eigener Verantwortung zu treffen hat. Bei der Nutzung der erneuerten Technik durch die Polizei werden die rechtlichen Voraussetzungen sorgfältig zu prüfen sein und alle Vorkehrungen getroffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Einsatzes zu gewährleisten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1:

Nein.

Zu Frage 2:

Sofern eine Verantwortlichkeit privater Dritter für einen bestimmten Sachverhalt besteht, der zum Gegenstand einer Frage im Parlament gemacht wird, hat die Landesregierung dies darzulegen.

Zu Frage 3:

Für die Feststellung, dass die in der AWD-Arena installierte Videotechnik veraltet ist, und die Forderung nach einer Modernisierung bedarf es nicht des Rates des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

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