Beamtenversorgungsgesetz

Am 01.12.2011 ist das "Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz" (NBeamtVG) in Kraft getreten, mit dem u.a. die für gesetzlich Rentenversicherte schon seit geraumer Zeit geltende schrittweise Erhöhung des Renteneintrittsalters auf die Vollendung des 67. Lebensjahres umgesetzt wurde.

Am 01.12.2011 ist das "Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz" (NBeamtVG) in Kraft getreten, mit dem u.a. die für gesetzlich Rentenversicherte schon seit geraumer Zeit geltende schrittweise Erhöhung des Renteneintrittsalters auf die Vollendung des 67. Lebensjahres auch für Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter in Niedersachsen umgesetzt wurde. Andere Besserstellungen gegenüber gesetzlichen Rentenversicherten bestehen jedoch fort.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Wie hoch ist das durchschnittliche Ruhegehalt niedersächsischer Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, aufgegliedert nach einfachem/ mittlerem/ gehobenem und höherem Dienst und getrennt nach Frauen und Männern? Welcher Anteil der Gesamt-Ruhegehaltskosten des Landes (Angaben in Prozent) entfallen auf die jeweiligen Gruppen?

  2. Um wie viel Prozent sind die durchschnittlichen Alterseinkünfte der niedersächsischen Landesbeamtinnen und –beamten, Richterinnen und Richter im Zeitraum 2005 – 2011 gestiegen? Wie haben sich in diesem Zeitraum die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung entwickelt?

  3. Rentnerinnen und Rentner zahlen derzeit einen Krankenversicherungsbeitrag von 8,2% ihrer Renten und einen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,95%, wenn sie in der Krankenversicherung der Rentner versichert sind. Beamtinnen und Beamte im Ruhestand bekommen 70% ihrer Aufwendungen für die Gesundheit im Rahmen der Beihilfe erstattet und müssen die restlichen 30% selbst tragen bzw. eine Zusatzversicherung abschließen.

    1. Wie hoch wäre der Betrag, den die durchschnittliche Ruhegehaltsempfängerin/ der durchschnittliche Ruhegehaltsempfänger zu zahlen hätte, wenn ihr/ihm 8,2% der Pension für die Kranken- und 1,95% für die Pflegeversicherung abgezogen würde?

    2. Welcher durchschnittlich selbst zu tragende Betrag für die Gesundheit ergibt sich je Ruhegehaltsempfängerin/ je Ruhegehaltsempfänger auf der Grundlagen der vom Land zu tragenden Kosten für die Beihilfe pensionierter Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter?

  4. In welcher Gesamthöhe könnten in Niedersachsen Ruhegehaltszahlungen für ehemalige Landesbedienstete jährlich eingespart werden, wenn auf die Anrechnung von Studien- und Prüfungszeiten, vergleichbar wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung vollständig verzichtet würde?

  5. Das am 01.12.2011 in Kraft getretenen NBeamtVG sieht im § 6 (2), Satz 2 vor, dass die oberste Dienstbehörde Ausnahmen von der im Absatz 2 geregelten Nicht-Anerkennung vorheriger Beschäftigungen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zulassen kann. Nach welchen Grundsätzen erfolgt die Anerkennung üblicherweise nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit definierter vorheriger Beschäftigungen durch die oberste Landesbehörde?

  1. In § 16 (3) des NBeamtVG wird ein Mindestruhegehalt für Beamtinnen und Beamte definiert. Dieses beträgt derzeit ca. 1.280 €. Eine derartige analoge Regelung gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht; auch die Altersgrundsicherung liegt deutlich unter 1.280 €. In wie vielen Fällen wird ein solches Mindestruhegehalt gezahlt?

  2. Im Rahmen der Gesetzesberatungen zum NBeamtVG hat der Landesrechnungshof vorgeschlagen, die Höhe des Versorgungsabschlags bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand nicht nur von der Zeit des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand, sondern zudem von der bis dahin geleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit abhängig zu machen. Welcher Anteil der in den Jahren 2005 – 2011 in den Ruhestand eingetretenen Beamtinnen und Beamten hatte oder hätte bei regulärem Eintritt in den Ruhestand (mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze) eine ruhehaltsfähige Lebensarbeitszeit von mehr als 40 Jahren erbracht?

  3. Der Landesrechnungshof schlägt in seiner Beratenden Äußerung vom 05.09.2008 "Reföderalisierung des öffentlichen Dienstrechts" und in seiner Stellungnahme im Rahmen der Gesetzesberatungen vor, Dienstzeiten von Beamtinnen und Beamten vor ihrem Eintritt in den Beamtenstatus künftig nicht mehr als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. In welcher Höhe wären Einsparungen für den Landeshaushalt zu erwarten, wenn dieser Vorschlag umgesetzt würde?

  4. Beamtinnen und Beamte, die die Altersteilzeitregelung nutzen, standen vor der Reform des Beamtenversorgungsrechts bei um die Hälfte reduzierter Arbeitszeit 83% ihrer bisherigen Nettobezüge zu. Auch mit der Neuregelung ist eine gegenüber regulärerer Teilzeitbeschäftigung um 10% höhere Besoldung vorgesehen.

    1. Welche Mehrkosten gegenüber regulärer Teilzeitbeschäftigung sind in den Jahren 2005 – 2011 durch erhöhte Bezüge der die Altersteilzeit nutzenden Beamtinnen und Beamten entstanden?

    2. Welche Mehrkosten wären in den Jahren 2005 – 2011 entstanden, wenn die Neuregelung eines 10%-igen Besoldungsaufschlags bereits gegolten hätte?

  5. In der gesetzlichen Rentenversicherung wurde 2005 ein sog. Nachhaltigkeitsfaktor eingeführt, mit dem sich die Höhe der Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung neben der Entwicklung der Nettoeinkommen auch am Verhältnis der Rentnerinnen und Rentner zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten orientiert. Einen solchen Nachhaltigkeitsfaktor kennt das Beamtenversorgungsrecht bisher nicht. In welcher Höhe (Angabe in Prozent) hätte die parallele Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors im Jahre 2005 auch im Beamtenversorgungsrecht zu einer Absenkung der Ruhegehaltsansprüche geführt?

  6. In der gesetzlichen Rentenversicherung kann eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 55% nur erreicht werden, wenn die Empfängerin/ der Empfänger der Hinterbliebenenrente keine Kinder unter 18 Jahren zu versorgen, selbst erwerbsgemindert ist oder das 45. Lebensjahr bereits vollendet hat. Für Hinterbliebene von Ruhegehaltsempfängerinnen und –empfängern gelten diese Einschränkungen nicht. In welcher Höhe könnten Ruhegehaltszahlungen eingespart werden, wenn die prozentuale Höhe der Hinterbliebenenpension den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst würde?

  7. Für verstorbene Beamtinnen, Beamte, Richterin oder Richter wird ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsgehältern gezahlt. Obgleich die Beerdigungskosten kaum von der Höhe der Bezüge abhängen dürften, wird das Sterbegeld daran bemessen. Nicht-beamtete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hingegen kein Sterbegeld.

  1. aus welchen sachlichen Gründen wird kein von den früheren Bezügen unabhängiges Sterbegeld gezahlt?

  2. In welcher durchschnittlichen Gesamthöhe zahlt das Land jährlich Sterbegeld?

  1. Das NBeamtVG sieht im § 25 für Witwen und Witwer, deren Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach einer Wiederverheiratung erlöschen würden, eine Witwen- bzw. Witwerabfindung in der Höhe von in der Regel 2 Jahres-Hinterbliebenenrenten vor.

  1. Aus welchen sachlichen Gründen erfolgt diese Besserstellung der Hinterbliebenen von Bamtinnen und Beamten gegenüber den Hinterbliebenen gesetzlich rentenversicherter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

  2. In welcher durchschnittlichen jährlichen Höhe hat das Land Niedersachsen in den Jahren 2005 – 2011 eine Witwen- bzw. Witwerabfindung gezahlt?

  1. Sofern eine Beamtin/ ein Beamter, eine Richterin/ ein Richter einen Dienstunfall erleidet, erhält sie/er – sofern die Erwerbsminderung aufgrund des Unfalls zum Zeitpunkt der Dienstunfähigkeit mindestens 50% beträgt – zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eine Entschädigung von 80.000 € . Hat der Dienstunfall den Tod zu Folge, erhalten Kinder und Witwe/ Witwer eine Entschädigung von 60.000 €. Sind weder versorgungsberechtigte Kinder noch Witwe/Witwer vorhanden, bekommen die Eltern des in Folge eines Dienstunfalls Verstorbenen 20.000 €.

    1. Gibt es analoge Regelungen für nichtbeamtete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer? Wenn ja, welche?

    2. Wie hoch sind die durchschnittlichen jährlichen Aufwendung des Landes für diese Unfallentschädigungen?

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