Anfrage: Wer übt eigentlich die Fachaufsicht über die kommunalen Jagdbehörden aus?

Nach § 26 Abs. 3 des Niedersächsischen Jagdgesetzes kann die Jagdbehörde u. a. zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden Schonzeiten vorübergehend aufheben. Vor die-sem Hintergrund haben diverse Landkreise in Niedersachsen die Schonzeiten bereits aufgeho-ben, bzw. ist dieses in Vorbereitung.

Nach § 22 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit der Verordnung über die Jagdzeiten ist die Jagdzeit für Ringeltauben für den Zeitraum vom 1. November bis zum 20. Februar des Folgejahres festgesetzt. Nach § 26 Abs. 3 des Niedersächsischen Jagdgesetzes kann die Jagdbehörde u. a. zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden Schonzeiten vorübergehend aufheben. Vor die-sem Hintergrund haben diverse Landkreise in Niedersachsen die Schonzeiten bereits aufgehoben, bzw. ist dieses in Vorbereitung.

Der Landkreis Leer plant auf Antrag der Jägerschaft, die Schonzeit für Ringeltauben in der Zeit vom 21. Februar bis 31. März eines jeden Jahres bis einschließlich 2010 aufzuheben. Außerdem soll die Schonzeit für junge Ringeltauben in der Zeit vom 15. Juli bis 31.Oktober eines jeden Jah-res bis einschließlich 2010 aufgehoben werden, ohne dass eine ausreichende jagdrechtliche Bewertung der Entscheidung zugrunde liegt. Störungen des biologischen Gleichgewichts bzw. erhebliche Wildschäden (§ 35 NJagdG) wurden nicht belegt und dargestellt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wer übt nach Abschaffung der Bezirksregierungen die Fachaufsicht über die örtlichen Jagd-behörden aus und sorgt für die korrekte Umsetzung des Niedersächsischen Jagdgesetzes in Verbindung mit Bundes- und Europarecht (EuGH-Urteile), und welche Maßnahmen wur-den getroffen, um die Landkreise und ihre Mitarbeiter auf die umfassende Beachtung ein-schlägiger EU-Gesetze, internationaler Konventionen und Urteile des EuGH vorzubereiten und weiterzubilden?

2. Wie reagiert die Fachaufsicht, wenn geltendes Recht offensichtlich gebrochen wird?

3. Wer zahlt im Falle eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens mit anschließendem Urteil durch den EuGH eventuell millionenschwere Geldstrafen, die durch das Fehlverhalten eines oder mehrerer Landkreise verursacht werden?

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