Kleine Anfrage:Fragen zur Vereinbarkeit der Verordnung des Bundeswirtschaftsministeriums zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland vom 14. März 2019 mit dem EU Beihilferecht

Im Entwurf der o. g. Verordnung des Bundeswirtschaftsministeriums stehen keine langfristigen Erwägungen für die Dekarbonisierung des Energiesystems. Im Fokus steht nur die kurzfristige Ver-besserung der Wirtschaftlichkeit von LNG-Terminals. Der Verordnungsentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums ( https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/verordnung-zur-verbesserung-der-rahmenbedingungen-fuer-den-aufbau-der-lng-infrastruktur.html ) enthält keine Regelung zur Erreichung der langfristigen klimapolitischen Ziele. Der tatsächliche Bedarf für zusätzliche fossile LNG Terminal- und Netzkapazitäten und die Regulierung von Anlagen zur Erzeugung von Gas aus erneuerbaren Energiequellen sind im Entwurf der o. g. Verordnung nicht enthalten.

RTL berichtete am 15.03.2019: „Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) sieht positive Signale, dass ein Import-Terminal für verflüssigtes Erdgas (LNG) in Brunsbüttel realisiert werden kann. Das private Konsortium, das letztlich über die Investition entscheiden werde, sei bereits sehr weit, sagte Altmaier nach einer Klausurtagung mit der CDU-Landtagsfraktion am Freitag in Norderstedt. Die Bundesregierung unterstütze das Projekt, indem sie möglicherweise Fördermittel bereitstelle sowie eine Anbindung Brunsbüttels an das deutsche Gasnetz auf Kosten der Netzbetreiber sicherstelle. Das entlastet die privaten Investoren.“

In Summe sollen die Betreiber der LNG-Terminals von rund 134,1 Millionen Euro an Investitionen in Infrastruktur und jährlich rund 2,1 Millionen Euro an Betriebskosten entlastet werden. Im Einzelnen: Brunsbüttel: 78,3 Millionen Euro Invest für die Anschlussleitung sowie Gasdruckregel- und Messan-lage (GDRM) sowie 0,7 Millionen Euro jährliche Betriebskosten. Wilhelmshaven und Stade in Summe: Invest für Anschlussleitungen sowie GDRMs 55,8 Millionen Euro sowie 1,4 Millionen Euro jährliche Betriebskosten.

Das EU-Recht enthält ein generelles Beihilfeverbot und regelt konkret abschließend aufgezählte Ausnahmetatbestände, die nicht beihilferelevant sind. Wurde eine Beihilfe vor ihrer Gewährung nicht notifiziert, kann die Kommission eingreifen. Die Förderung von fossilen Alttechnologien ist grundsätzlich nicht zulässig.

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